[…] Wenn somit auch das angerufene Gericht – wider Erwarten – von einer tatbestandsmässigen Handlung durch den Berufungsführer ausgeht, so muss jedoch die Rechtswidrigkeit seiner Handlung verneint werden. Die Vorinstanz verweist pauschal auf die angebliche Auffassung des Bundesgerichts, dass die Anwendung von Gewalt als Eingriff in höchstpersönliche Rechte stets widerrechtlich sei […]. Tatsächlich ist dem von der Vorinstanz angefügten BGE 101 IV 42 nicht zu entnehmen, dass die Anwendung von Gewalt stets widerrechtlich sei. Das Bundesgericht hat die Anwendung von Gewalt lediglich im konkreten Fall als widerrechtlich eingestuft.