Sofern man - wider allen Erwartungen - davon ausgeht, dass die objektive Tatbestandsmässigkeit gegeben ist, kann grundsätzlich auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit bejaht werden. Es ist jedoch nicht zutreffend, dass die Beweggründe nicht für die Strafbarkeit relevant sein sollen. So kann der Beweggrund vor allem unter dem Titel der Rechtswidrigkeit - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ein wichtiges Sachverhaltselement sein.