Wie bereits erwähnt, können den Aussagen keine derartigen Hinweise entnommen werden, bzw. sind die Aussagen des Zivilklägers gar nicht verwertbar. […] Aufgrund des Umstandes, dass nicht erstellt ist, ob es tatsächlich das Zurückdrücken auf das Sofa war, welches den Zivilkläger am Verlassen der Wohnung hinderte, mithin die Kausalität nicht zweifellos bejaht werden kann, fehlt es bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit. Sofern man - wider allen Erwartungen - davon ausgeht, dass die objektive Tatbestandsmässigkeit gegeben ist, kann grundsätzlich auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit bejaht werden.