Klar ist aber, dass der Zivilkläger nicht den Vorwurf erhebt, er konnte die Wohnung nicht verlassen, weil der Beschwerdeführer ihn kurz auf das Sofa drückte. Diesen Aspekt lässt die Vorinstanz komplett ausser Acht. Sie erachtet es als erstellt, dass der Zivilkläger die Wohnung einzig aufgrund der Handlung des Berufungsführers nicht verlassen konnte, macht aber keine Ausführungen dazu, worauf sie diese Annahme genau stützt. Wie bereits erwähnt, können den Aussagen keine derartigen Hinweise entnommen werden, bzw. sind die Aussagen des Zivilklägers gar nicht verwertbar.