Er gibt zwar an, dass er die Örtlichkeit habe verlassen wollen, jedoch wurde nicht ergründet, weshalb er die Wohnung schlussendlich nicht verlassen hat. Es stellt sich die Frage, ob er tatsächlich einzig aufgrund des Zurückdrückens auf das Sofa die Wohnung nicht verlassen hat oder ob er sich durch den anwesenden Herrn F.________ bedroht und zum Bleiben genötigt gefühlt hat oder ob er selbst auch kurzum den Entschluss fasste, die Angelegenheit mit der angeblichen Vergewaltigung auszudiskutieren. Klar ist aber, dass der Zivilkläger nicht den Vorwurf erhebt, er konnte die Wohnung nicht verlassen, weil der Beschwerdeführer ihn kurz auf das Sofa drückte.