Erneut sei darauf verwiesen, dass die Aussagen des Zivilklägers nicht gegen den Berufungsführer verwendet werden dürfen. Selbst wenn man diese trotzdem beachtet, so kann man in seinen Aussagen nicht erkennen, aus welchem Grund er die Wohnung im ersten Moment schliesslich nicht verlassen hat. Er gibt zwar an, dass er die Örtlichkeit habe verlassen wollen, jedoch wurde nicht ergründet, weshalb er die Wohnung schlussendlich nicht verlassen hat.