Dies ist dadurch erstellt, dass er unbestrittenermassen kurz darauf die Wohnung auch tatsächlich verlassen hat. Mithin kann die Vorinstanz nicht einfach davon ausgehen, dass die entsprechende Handlung des Berufungsführers tatsächlich geeignet war, die Willensfreiheit des Zivilklägers zu beeinträchtigen und dieser einzig aufgrund dieser Handlung des Berufungsführers die Wohnung in diesem Moment nicht verlassen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass die innere Willensrichtung des Zivilklägers gemäss dem angefochtenen Urteil nicht bekannt ist. Erneut sei darauf verwiesen, dass die Aussagen des Zivilklägers nicht gegen den Berufungsführer verwendet werden dürfen.