diese einfache Handlung bereits genügt um die Verfolgungshandlung komplett zu vereiteln. Konkret ausgedrückt heisst dies, der Berufungsführer hat zwar den Zivilkläger kurz auf das Sofa gedrückt, danach aber (erwiesenermassen) nicht weiter auf ihn eingewirkt. Das bedeutet, dass der Zivilkläger unmittelbar nach dem Loslassen bereits wieder in der Lage war, die Wohnung ungehindert zu verlassen. Dies ist dadurch erstellt, dass er unbestrittenermassen kurz darauf die Wohnung auch tatsächlich verlassen hat.