15 mentation greift zu kurz, denn es kann nicht ohne Weiteres auf die angebliche Wirkung der Handlung abgestellt werden, sondern ist deren Natur in Betracht zu ziehen. Dass der Zivilkläger vorerst tatsächlich in der Wohnung verblieben ist, sagt noch nichts darüber aus, dass die Gewalt tatsächlich willensbrechend oder beugend war. Das Zurückdrücken auf das Sofa war einmalig, kurz und nichtintensiv. Es ist seiner Natur nach und für sich alleine nicht dazu geeignet, den Zivilkläger vom Verlassen der Wohnung abzuhalten. Dies im Gegensatz zum Hakenstellen, wenn jemand einen Dieb verfolgt, wo