13. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt zu den rechtlichen Aspekten im Wesentlichen Folgendes vorbringen (pag. 325 ff.): Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Zurückdrücken auf das Sofa willensbrechend war, da der Zivilkläger zumindest kurzfristig am Verlassen der Wohnung gehindert worden sei […]. Diese Argu-