Die Gewaltanwendung als Eingriff in höchstpersönliche Rechte ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich widerrechtlich (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3b). Auch bei positiver Begründung der Rechtswidrigkeit entfällt diese ausnahmsweise, wenn das Handeln des Täters durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 18 StGB; Rechtfertigender Notstand).