Von Vorsatz muss ebenfalls die zumindest grobe Voraussicht des Geschehensablaufs umfasst sein. Beim Straftatbestand der Nötigung indiziert die Tatbestandsmässigkeit entgegen den allgemeinen Grundsätzen die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). Zur Annahme der Rechtswidrigkeit führt namentlich die Anwendung eines widerrechtlichen Nötigungsmittels. Die Gewaltanwendung als Eingriff in höchstpersönliche Rechte ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich widerrechtlich (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3b).