Der Vorsatz besteht mithin in einer Wissens- und Willenskomponente und muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Die Wissenskomponente muss sich dabei nicht nur auf die empirisch-faktische Erfassung der Tatumstände an sich, sondern auch auf deren normative Bedeutungskenntnis beziehen, wobei eine Erfassung des korrespondierenden sozialen Sinngehalts (sogenannte «Parallelwertung in der Laiensphäre») ausreichend ist (vgl. dazu statt vieler BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Von Vorsatz muss ebenfalls die zumindest grobe Voraussicht des Geschehensablaufs umfasst sein.