O., N. 18 ff. zu Art. 181 StGB) veranlasst, wobei ein Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel bestehen muss (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Gewaltanwendung als Nötigungsmittel meint dabei die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 19 zu Art. 181 StGB). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermag; es sind somit relative Kriterien anzuwenden (BGE 101 IV 42 E. 3a; vgl. auch DELNON/RÜDY, a.a.