14 Der objektive Tatbestand der Nötigung setzt voraus, dass der Täter das Opfer zu einem bestimmten Verhalten (Nötigungsziel: Tun, Dulden oder Unterlassen; vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 49 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) durch Anwendung eines Nötigungsmittels (Gewaltanwendung, Androhung ernstlicher Nachteile oder anderer Beschränkung der Handlungsfreiheit; vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 18 ff.