11.3 Fazit Der zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung (pag. 328) folgt die Kammer nicht. Sie erachtet vielmehr den Sachverhalt gemäss lit. a des Strafbefehls vom 9. April 2020 (pag. 155: Als C.________ sich aus dem Geschehen entfernen wollte, hinderte ihn A.________ daran, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und ihn auf das Sofa runterdrückte, um ihn zur Rede zu stellen.) als erstellt. Sie hat diesbezüglich keine über rein theoretische hinausgehende Zweifel. VII. Rechtliche Würdigung