a des Strafbefehls umschriebenen Tatvorwurf; sie ist damit als reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten zu beurteilen. Ferner bleibt anzumerken, dass es für die kammerseitige Beurteilung keine Rolle spielt bzw. der Sachverhalt insoweit nicht «lückenhaft» ist, als unklar ist, wie die räumliche Situation war («wer genau wo gestanden ist»). In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt respektive die nachfolgende rechtliche Würdigung ist dies irrelevant.