214 Z. 24). Diese Aussagen sind jedoch als absolut unglaubhaft zu qualifzieren: Zunächst widersprechen sie den Aussagen des Beschuldigten selber. Ebenso steht die Schilderung von H.________ im Widerspruch zur Aussage von F.________, wonach der Beschuldigte während des Vorfalls beim Sofa neben ihm gestanden sei, wohingegen G.________ und H.________ auf dem Sofa gesessen hätten (pag. 219 Z. 11 f.). Die spontane Äusserung betreffend das Festhalten (pag. 214 Z. 3 f.) hatte keinerlei Bezug zur gestellten Frage und bezog sich offensichtlich auf den in lit. a des Strafbefehls umschriebenen Tatvorwurf;