Auch insofern decken sich ihre Schilderungen mit den Aussagen des Beschuldigten. H.________, welche in den ersten beiden Einvernahmen keine Aussagen zum Vorfall beim Sofa tätigte, antwortete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, was der Zivilkläger am fraglichen Abend gemacht habe, spontan: «[…] Aber er [der Beschuldigte] hat ihn [den Zivilkläger] weder festgehalten noch irgendwas» (pag. 214 Z. 3 f.). Sie führte zudem aus, der Beschuldigte habe den Zivilkläger beim Sofa nicht festgehalten, sondern sei neben ihr gestanden (pag. 214 Z. 24).