87 Z. 132 f.). Aufgrund des damit aktenkundigen Umstands, dass sie den Beschuldigten bei ihren Aussagen gezielt in Schutz nehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass sie mit «man» im Sinne der ersten Einvernahme den Beschuldigten gemeint hat. In Schutz nehmen will man bei Preisgabe des Namens gemeinhin jemanden, der etwas gemacht hat. Auch insofern decken sich ihre Schilderungen mit den Aussagen des Beschuldigten.