den angeklagten Sachverhalt wiedergeben (pag. 153 Z. 192-194), anlässlich der Hauptverhandlung als richtig (pag. 219 Z. 31 f.). Er belastete sich durch seine Aussagen im Strafverfahren in erheblichem Ausmass selber und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise belasten sollte. G.________ führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. März 2018 auf die Frage hin, ob es noch zu anderen Tätlichkeiten gegenüber dem Zivilkläger gekommen sei, wie bereits gesehen spontan Folgendes aus: «Man wollte ihn noch zurückhalten, zurückdrücken damit er nicht geht» (pag. 81 Z. 373, kursive Hervorhebung hinzugefügt);