43 Z. 118), was den Schilderungen der übrigen Beteiligten sowie auch seinen eigenen, späteren Aussagen widerspricht. Da der Beschuldigte jedoch trotz des soeben dargelegten, etwas verharmlosenden und ausweichenden Aussageverhaltens den Sachverhalt gemäss lit. a der Anklageschrift mehrfach mit seinen eigenen Worten bestätigt, bestehen an dessen Verwirklichung für die Kammer keine ernsthaften Zweifel. Die Argumentation der Verteidigung – der Beschuldigte habe durch seine Aussagen zunächst seinen Freund F.________ schützen wollen – zielt mithin ins Leere, selbst wenn sie zutreffen sollte bzw. sogar zutreffen mag. F.________ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten, welche im Wesentlichen