Es liegt fern, anlässlich der Anschuldigung einer angeblichen Körperverletzung die Aussage zu tätigen, im Übrigen wäre es denn auch keine Nötigung. Derweil ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu ergänzen, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise verharmlosend sind, wenn er beispielsweise zum gesamten Vorfall ausführt, «dreingeschlagen» habe niemand (pag. 42 Z. 67 f.), oder es seien keine Waffen bzw. gefährliche Gegenstände benutzt worden (pag. 43 Z. 88 ff.). Er machte ausserdem zunächst geltend, die Aluminiumstange am besagten Abend nie gesehen zu haben (pag. 43 Z. 118), was den Schilderungen der übrigen Beteiligten sowie auch seinen eigenen, späteren Aussagen widerspricht.