Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die geänderte Aussagestrategie – zunächst Abstreiten einer Körperverletzung, danach Abstreiten einer Nötigung – zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Für die Kammer ist klar, dass man sich gegen die Anschuldigung einer Körperverletzung wehrt, wenn diese Verfahrensgegenstand ist, und sich gegen die Anschuldigung einer Nötigung wehrt, wenn eine solche Verfahrensgegenstand ist. Es liegt fern, anlässlich der Anschuldigung einer angeblichen Körperverletzung die Aussage zu tätigen, im Übrigen wäre es denn auch keine Nötigung.