Der Vorwurf lautet, dass der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa gedrückt hat, um ihn zur Rede zu stellen. Nicht folgen kann die Kammer ebenso der Darstellung, in der Nähe des Beschuldigten sei der Zivilkläger in Sicherheit gewesen: Erstens ist es unbestritten, dass der Beschuldigte ihn auf das Sofa drückte. Und zweitens ist eine Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrungen sicherer, wenn sie in der Lage ist, einen Raum (während aggressiver Stimmung) zu verlassen, als wenn sie auf ein Sofa gedrückt wird. Dass F.________ den Zivilkläger eingeholt und mit der Metallstange geschlagen hätte, ist ebenfalls eine unbelegte (und unbelegbare) These.