12 dass, als die Situation während des Auf-das-Sofa-Drückens zu eskalierten drohte, der Beschuldigte dem Zivilkläger ermöglichte, den Raum zu verlassen. Im Weiteren erscheint das Argument der Verteidigung, es sei aktenmässig nicht erstellt, dass sich der Zivilkläger der genannten Gefahr hätte entziehen können, wenn er vom Sofa aufgestanden wäre, sich vom Beschuldigten entfernt und die Wohnung zu verlassen versucht hätte, als hypothetisch und letztlich auch irrelevant. Der Vorwurf lautet, dass der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa gedrückt hat, um ihn zur Rede zu stellen.