Zu Gewalt kam es in diesem Zeitpunkt (noch) nicht. Wie die Verteidigung zur Auffassung gelangt, die Annahme sei abwegig, dass der Beschuldigte den Zivilkläger zuerst rechtswidrig zurückgehalten habe mit der Absicht, ihn zu einem Verbleib in der Wohnung zu zwingen, nur um ihm Sekunden später die Flucht vor der Gefahr zu ermöglichen, erschliesst sich der Kammer nicht: Es ergibt Sinn,