Der Sachverhalt gemäss lit. a der Anklageschrift ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten selber, ohne dass der Zivilkläger seine Willensrichtung «Verlassen der Wohnung» ausdrücklich geäussert hat. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht deutscher Muttersprache ist und sich nicht so eloquent auszudrücken mag wie andere Personen, nichts zu ändern. Der Beschuldigte verzichtete zu Beginn der Einvernahme vom 7. März 2018 auf eine Übersetzung (pag. 41 Z. 4); das Thema wurde später nie wieder aufgegriffen. Dieses Argument mutet mithin nachgeschoben an. Und selbst wenn es (aufgrund der Art der Fragestellung, und kaum wegen fehlender Deutschkenntnisse [siehe pag.