und des Zivilklägers fand nach Überzeugung der Kammer erst nachgelagert statt (pag. 153 Z. 194 f.: «Als dann F.________ mit der Stange auf C.________ losgehen wollte […]»). Auf diese Aussagen stützt sich die Kammer mithin ab. Am Beweisergebnis ändert auch nichts, dass keine explizite Äusserung des Zivilklägers vorliegt, er habe die Wohnung in diesem Moment nicht verlassen können, weil der Beschuldigte ihn auf das Sofa gedrückt habe. Für die Kammer ist diese Tatsache rechtsgenügend erstellt: Der Sachverhalt gemäss lit.