Deswegen und aus keinem anderen Grund drückte er ihn ein kurze Zeit lang auf das Sofa. Dies war sein «Beweggrund» (im Sinne einer inneren Tatsache als Tatfrage). Der Zivilkläger verliess die Wohnung in diesem Moment aufgrund der Handlung des Beschuldigten nicht, obwohl er dies gewollt hat (pag. 153 Z. 192 f.: «Als C.________ auf dem Sofa gesessen ist und sich entfernen wollte, habe ich ihn mit meiner Hand an der Schulter gefasst […]» [Kursive Hervorhebung hinzugefügt]). Das (sehr wahrscheinlich) erfolgte Auseinanderhalten von F.________ und des Zivilklägers fand nach Überzeugung der Kammer erst nachgelagert statt (pag.