212 Z. 3). Schliesslich stellte der Verteidiger des Beschuldigten am 20. September 2019 mehrere Ergänzungsfragen. Dabei drückte sich der Beschuldigte aber offenbar wieder nicht so aus, wie dies für ihn (nach Ansicht des Verteidigers) vorteilhaft gewesen sein könnte, sodass Rechtsanwalt Dr. B.________ nachgehakt hat. Aus den Antworten des Beschuldigten wird in aller Deutlichkeit ersichtlich, was seine ursprüngliche Intention war; und diesbezüglich kann keine Rede davon sein, dass seine Worte «auf die Goldwaage gelegt» würden. Die zwei Fragen (der Verteidigung) und Antworten (des Beschuldigten) sind – weil sie die letzten Zweifel der Kammer ausräumen – integral wiederzugeben: