Weil ich habe das nur gemacht um ihn zu beschützen, nicht um ihn zu bedrohen. Ich habe ihn geschützt und habe ihm dann geholfen mit dem Fluchtweg. Wie Sie auf eine Nötigung kommen verstehe ich nicht.), bestätigte sie jedoch auf erneutes Nachfragen schliesslich als richtig (pag. 211 Z. 18; pag. 211 Z. 29). Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer erstellt, dass das Festhalten vor (allfälligen) Schlägen durch F.________ stattgefunden hat. Der Beschuldigte betonte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter mehrmals, dass er den Zivilkläger zurückgehalten habe, um ihn zu beschützen (pag. 211 Z. 12 f.; pag. 211 Z. 18; pag. 211 Z. 31 ff.).