219 Z. 10 ff.). Der relevante Sachverhalt ist daher primär durch die Aussagen des Beschuldigten selber zu erschliessen. Dieser Ansicht ist er auch selber. Im Übrigen war es hier zulässig – was der Beschuldigte ebenfalls selber angestossen hatte (pag. 289) – ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen: Erstens liegt keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor und zweitens sind die verschiedenen aktenkundigen Aussagen grundsätzlich nicht bestritten worden.