__ wenige der Wahrheitsfindung dienliche Angaben machen. Zu Beginn der Strafuntersuchung lag der Fokus auf dem Gesamtgeschehen sowie den gravierenderen Vorfällen, namentlich den Angriffen von F.________ auf den Zivilkläger (vgl. pag. 36 Z. 38 ff.; pag. 80 Z. 324 ff.; pag. 86 Z. 70 ff.; pag. 91 Z. 86 ff.; pag. 94 Z. 30 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin rund eineinhalb Jahre nach den Vorfällen – konnten sich die Beteiligten kaum mehr an den seinerzeit eindeutig als untergeordnet wahrgenommenen Vorfall beim Sofa erinnern (pag. 214 Z. 11; pag. 217 Z. 1 ff.; pag. 219 Z. 10 ff.).