11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Generelle Anmerkung Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat, weisen die Aussagen von F.________, G.________, H.________ und des Beschuldigten zum streitgegenständigen Vorfall in diversen Punkten Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten auf. Dies ist angesichts der chaotischen Situation und der divergierenden Interessen indes auch nicht erstaunlich. Zum rechtserheblichen Sachverhalt, dem Vorfall beim Sofa, konnten F.________, G.________ und H.________ wenige der Wahrheitsfindung dienliche Angaben machen.