9 entfernen, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und auf das Sofa hinunterdrückte. Unbestritten ist dabei grundsätzlich das «äussere Geschehen» zwischen den beiden, das heisst, dass der Beschuldigte den Zivilkläger tatsächlich eine gewisse Zeit lang auf das Sofa gedrückt hat. Der Beschuldigte bestreitet allerdings explizit, eine Nötigung begangen zu haben (vgl. pag. 210 Z. 1 f.: Dass sie mir nun sagen wollen, wegen dieser Nötigung, das ist einfach nicht so gewesen.; pag. 210 Z. 19 ff.