Als die Situation jedoch zu eskalieren drohte, verhalf A.________ C.________ schliesslich zur Flucht.) sowie die seitens der übrigen Beteiligten an den Zivilkläger geäusserten Vorwürfe ausser Acht zu bleiben. Nicht Gegenstand des Verfahrens und damit nicht rechtserheblich ist im Weiteren, ob der Beschuldigte den Zivilkläger geschlagen hat oder nicht. Von Relevanz ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzig, ob sich der in Bezug auf den Beschuldigten strafrechtlich relevante Sachverhalt gemäss lit. a des Strafbefehls vom 9. April 2019 verwirklicht hat; also namentlich, ob der Beschuldigte den Zivilkläger daran hinderte, sich aus dem Geschehen zu