Die Beweiswürdigung hat sich auf den im Strafbefehl umschriebenen, in Bezug auf die fragliche Nötigung rechtsrelevanten Sachverhalt zu beschränken. Vorliegend haben damit die Vorgeschichte des Konflikts am I.________-Weg in D.________, die Begleitumstände, der exakte Ablauf der Auseinandersetzung zwischen F.________ und dem Zivilkläger (wann wie bedroht / wann wie geschlagen; vgl. den Strafbefehl: F.________ schlug mehrmals auf C.________ ein. […] Als die Situation jedoch zu eskalieren drohte, verhalf A.