10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Im gerichtlichen Verfahren bei Einsprache gegen einen Strafbefehl gilt dieser als Anklageschrift, sofern die Anklagebehörde daran festhält (Art. 356 Abs. 1 StPO). Folglich ist das Sachgericht an den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung hat sich auf den im Strafbefehl umschriebenen, in Bezug auf die fragliche Nötigung rechtsrelevanten Sachverhalt zu beschränken.