In seiner Nähe sei der Zivilkläger in Sicherheit gewesen. Hätte der Zivilkläger gerade in diesem Moment zu flüchten versucht, hätte ihn F.________ aufgeholt und mit der Metallstange geschlagen (pag. 212 Z. 16 ff.). Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiere sich folgendermassen (pag. 328): Herr F.________ hält eine Aluminiumstange in der Hand und zieht diese drohend auf, in der Absicht den Zivilkläger zu schlagen. Dieser will sich zunächst von der Szenerie entfernen.