Würde der Sachverhalt wie im Strafbefehl vom 9. April 2019 bestehen bleiben, entstünde der Eindruck, der Beschuldigte habe den Zivilkläger mit seiner Handlung einer akuten Gefahr aussetzen wollen. Tatsächlich aber habe ihn der Beschuldigte gerade vor einer akuten Gefahr (Schlag mit Metallstange) beschützen wollen. Es sei aktenmässig nicht erstellt, dass der Zivilkläger sich der genannten Gefahr hätte entziehen können, wenn er vom Sofa aufgestanden wäre, sich vom Beschuldigten entfernt und die Wohnung zu verlassen versucht hätte. In seiner Nähe sei der Zivilkläger in Sicherheit gewesen.