8 einem Verbleib in der Wohnung zu zwingen (und ihn damit einer Gefahr auszusetzen), nur um ihm Sekunden später die Flucht zu ermöglichen. Die äusseren Umstände liessen darauf schliessen, dass der Beschuldigte stets den Schutz des Zivilklägers im Sinn gehabt habe. Würde der Sachverhalt wie im Strafbefehl vom 9. April 2019 bestehen bleiben, entstünde der Eindruck, der Beschuldigte habe den Zivilkläger mit seiner Handlung einer akuten Gefahr aussetzen wollen.