___ zur Last gelegt würden. Ohne dass ihm Vorhalte gemacht worden seien, habe er sodann in der Einvernahme vom 22. März 2019 von Gewaltanwendung gesprochen (pag. 149 Z. 43 ff.). Seine Aussagen habe er demnach aus eigenem Antrieb richtiggestellt. Es rechtfertige sich nicht, im Hinblick auf die Beweggründe des Beschuldigten nicht auf dessen Aussagen abzustellen und es sei gemäss seinen Aussagen davon auszugehen, dass er den Zivilkläger einzig habe schützen wollen. Des Weiteren liessen auch die äusseren Umstände auf die innere Willensrichtung des Beschuldigten schliessen. Es habe als erstellt zu gelten, dass er dem Zivilkläger schliesslich zur Flucht verholfen habe, indem er F.___