Es könne nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden. Die Vorinstanz führe zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten einzig an, dass er teils verharmlosende Aussagen gemacht habe, insbesondere was die Anwendung von Gewalt oder den Einsatz von Waffen anbelange. Diese Äusserungen hätten indes in der ersten Einvernahme vor der Polizei am 7.3.2018 stattgefunden (pag. 40 ff.). Es erscheine klar, dass er mit diesen Aussagen seinen Freund, F.________, habe schützen wollen, denn es sei unbestritten, dass die Anwendung von Gewalt und der Gebrauch einer Waffe nicht dem Beschuldigten, sondern F.________ zur Last gelegt würden.