Die Verständigungsschwierigkeiten seien vor allem im Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich. Wiederholt habe die Gerichtspräsidentin nachhaken müssen, da er die Frage nicht richtig verstanden habe (pag. 210 Z 23 f.; pag. 211 Z. 11 ff.). Insbesondere der Vorhalt von pag. 153 Z. 192 ff. habe mehrmals vorgelesen werden müssen, da er aus zwei Teilen bestehe und für den Beschuldigten nur schwer nachvollziehbar gewesen sei (pag. 211 Z. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund seien auch die vorangegangenen Einvernahmen in einem anderen Licht zu betrachten. Es könne nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden.