Die Vorinstanz führe einzelne Passagen aus den Aussagen des Beschuldigten an und wolle daraus seine Unglaubwürdigkeit ableiten. Bei genauerer Betrachtung dieser und der weiteren Aussagen zeichne sich jedoch ein anderes als das von der Vorinstanz gezeichnete Bild. Der Beschuldigte sei nicht deutscher Muttersprache. Sämtliche Einvernahmen hätten ohne Übersetzung stattgefunden. Der Beschuldigte spreche nur gebrochen (Schwei- zer-)Deutsch und vermöge sich weniger eloquent als andere Personen auszudrücken. Auch habe er Schwierigkeiten, Hochdeutsch zu verstehen. Die Verständigungsschwierigkeiten seien vor allem im Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich.