Der Vorwurf, er habe seine Aussagen dem Verfahrensstand angepasst und sie seien als Schutzbehauptungen zu betrachten, sei willkürlich und zeuge von einer ergebnisorientierten Prüfung der Akten. Das Aussageverhalten sei einzig durch die Art, wie die Anklage an die Vorinstanz zustande gekommen sei, bedingt und in diesem Zusammenhang nur logisch. Dass die Strafverfolgungsbehörden bis zur Anklage einen «Zick-Zack-Kurs» gefahren seien, dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Die Vorinstanz führe einzelne Passagen aus den Aussagen des Beschuldigten an und wolle daraus seine Unglaubwürdigkeit ableiten.