7 Haltlos seien die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Umstands, dass sich der Beschuldigte in der Einsprache gegen den ersten Strafbefehl (in welchem ihm in Bezug auf die Ereignisse am fraglichen Tag eine Körperverletzung vorgeworfen worden sei) einzig darauf fokussiert habe, eine einfache Körperverletzung abzustreiten und danach in Kenntnis des zweiten Strafbefehls (in welchem ihm zum ersten Mal eine Nötigung vorgeworfen worden sei) pauschal das Begehen ebendieser abstreite. Der Vorwurf, er habe seine Aussagen dem Verfahrensstand angepasst und sie seien als Schutzbehauptungen zu betrachten, sei willkürlich und zeuge von einer ergebnisorientierten Prüfung der Akten.