Insbesondere sei nicht ersichtlich, wer genau wo gestanden sei, als der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa hinuntergedrückt habe. Die Vorinstanz verzichte für das entscheidende Sachverhaltselement (die Motivation für das Zurückdrücken auf das Sofa) darauf, auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Worin diese Abweichung in der Beweiswürdigung gründe, führe sie hingegen nicht aus. Die Beweggründe des Beschuldigten als innere Tatsachen könnten einzig aufgrund seiner Aussagen und der äusseren Umstände eruiert werden.