Dieses Element entscheide darüber, ob die Handlung des Beschuldigten den Tatbestand der Nötigung erfülle oder nicht. Es könne nicht angehen, wenn die Vorinstanz dieses Element offenlasse, umso mehr, als die rechtliche Würdigung – wie von der Vorinstanz in Aussicht gestellt – die Lücke nicht zu füllen vermöge. Zudem sei der Sachverhalt lückenhaft, denn er gebe keinen Aufschluss über die räumliche Situation. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wer genau wo gestanden sei, als der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa hinuntergedrückt habe.